Diese Frage lässt sich so allgemein nicht beantworten, grundsätzlich kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass die Möglichkeit in jedem Fall besteht. Eine genaue Prüfung des Sachverhaltes sorgt für Gewissheit.
In Anlehnung an § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen/ Geschäfte die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden anfechten. Hierzu zählen:
Grundsätzlich ja. Es kommt dabei insbesondere auf die Höhe der Spende an.
Diese sind grundsätzlich durch den sogenannten Betriebsübergang geschützt, § 613 a BGB
Den Dreimonatsparagraph gibt es nicht, vielmehr beziehen sich verschiedene Paragraphen auf den Dreimonatszeitraum, der auch kritische Phase oder Zeit genannt wird. In diesem bestehen erleichterte Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung.
Die Anfechtung selbst unterliegt der Regelverjährung, also der dreijährigen Verjährung.
Die Vorsatzanfechtung sowie Sicherungen für Gesellschafterdarlehen unterliegen einer Zehnjahresfrist, die Schenkungsanfechtung vier, Bürgenverschonung ebenso wie Befriedigung von Gesellschafterdarlehen ein Jahr, Anfechtung inkongruenter Deckungen drei Monate.
Normale Kreditversicherungen umfassen das Risiko der Insolvenzanfechtung grundsätzlich nicht. Es gibt aber spezielle Versicherungen gegen das Risiko der Insolvenzanfechtung.
Nach § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Die Beantwortung der Frage ist sehr komplex. Grundsätzlich bestehen beide Ansprüche nebeneinander. Allerdings können dieselben Zahlungen sowohl der Haftung wie auch der Anfechtung unterliegen, wobei im Ergebnis sicher sein muss, dass die Zahlung nur einmal wieder zur Masse fließt.
Das weiß niemend. Siehe dazu den aktuellen Regierungsentwurf
Auch Abtretungen unterliegen der Insolvenzanfechtung, wobei es auf die näheren Umstände ankommt. Siehe Insolvenzanfechtung
Das Erhaltene ist zurückzugewähren, § 143 InsO.
Durch frühzeitige Beratung, ggf. aber auch das Ende einer Geschäftsbeziehung.
Solange sich die Schenkung nicht auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk bezieht vier Jahre lang, § 134 InsO.
Zügig den Kontakt zu uns, einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt, aufnehmen und die Möglichkeit der Erstprüfung wahrnehmen.
Das kommt auf die Fallgestaltung an, aber möglich ist es.
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