Schutzschirm-
verfahren
- Prüfung der Eignungsvoraussetzungen
- Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
- Erstellung eines Insolvenzplans
Schutz-
schirm-
verfahren
„Nutzen Sie die Möglichkeiten des ESUG, um als maßgeblicher Akteur bessere Sanierungschancen und größere Planungssicherheit zu erhalten.“
Marc Heidenreich
Ziel
Ziel des Schutzschirmverfahrens ist die Sanierung eines Unternehmens mittels eines Insolvenzplanes.
Voraussetzungen
Neben dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind bei dieser besonderen Verfahrensart weitere Anträge zu stellen. So ist zwingend der Antrag auf Eigenverwaltung sowie zur Bestimmung einer bis zu dreimonatigen Frist zur Einreichung eines Insolvenzplanes zu stellen. Letzterem Antrag ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation beizufügen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen sowie Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Nur wenn wir zu 100% ehrlich zueinander sind, können die besten Lösungen für Sie entwickelt werden. Wir verstehen wie schwer die Zeit einer Krise für Sie sein kann. Daher ist Vertrauen der Schlüssel zum Erfolg.
Wir verfügen über akademisches Theoriewissen und erarbeiten Lösungskonzepte mit maximal praktischer Anwendbarkeit. Nur so können wir für Nachhaltigkeit z.B. in der Fortführung des Geschäftsbetriebes sorgen.
Vielleicht bekommen Sie nicht immer das zu hören, was Sie hören möchten – dafür aber das, was Sie hören müssen und Sie wieder zurück auf Kurs bringt.
Wir stellen unsere gesamte Expertise jedem unserer Mandanten uneingeschränkt und in vollem Umfang zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens sind oder selbständig tätig sind.
Verfahren
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ist der Insolvenzplan einzureichen. Während dieser Zeit unterliegt der Schuldner der Aufsicht des vom Gericht bestellten vorläufigen Sachwalters, der anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wird. Er überwacht mit dem Schuldner, ob während der Zeit der Planerstellung Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Auf diesen Umstand wäre das Gericht hinzuweisen.
Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen, wofür ihm gewisse Rechte eingeräumt wurden. Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht. Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden.
Abweichend vom „normalen“ Insolvenzeröffnungsverfahren hat der Schuldner zahlreiche Pflichten und Rechte. So hat er beispielsweise das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht zu erstellen. Er hat im Berichtstermin Bericht zu erstatten und ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht an Gegenständen, die einem Absonderungsrecht unterliegen, im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
Auch in diesem Verfahren besteht die Möglichkeit eines obligatorischen sowie fakultativen Gläubigerausschusses.
Unsere Leistung
Wir prüfen in diesem Zusammenhang, ob das Schutzschirmverfahren in Ihrer Situation in Betracht kommt, welche Anträge ggf. sach- und zweckdienlich sind und ob dieses Verfahren den bestmöglichen Weg für Sie darstellt. Wir begleiten Sie vor und während des gesamten Verfahrens und unterstützen Sie bei der Erstellung des Insolvenzplans sowie der Einholung der erforderlichen Bescheinigung.
Gerne können Sie über unten stehendes Formular Kontakt aufnehmen. Oder rufen Sie uns an unter der Nummer: