INSOLVENZVERFAHREN
- Prüfung der Voraussetzungen
- Beratung bei Durchführung
- Begleitung bis zum Schluss
verfahren
„Durch das Insolvenzverfahren die Krise hinter sich lassen“
Marc Heidenreich
Ziel
Die Insolvenzordnung verfolgt grundsätzlich zwei Ziele, welche als einleitende Vorgaben unmittelbar im ersten Paragraphen der Insolvenzordnung zu finden sind. Jene sollen für alle Handlungsalternativen im Insolvenzverfahren, ob über natürliche oder juristische Personen, maßgebend und richtungsweisend sein.
Voraussetzungen/Verfahren
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens sowie dessen Ablauf finden Sie hier.
Gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung
Es heißt in § 1 lit.1 InsO: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen […]“. An dieser Stelle ist von der quotalen Befriedigung die Rede. Es soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger vorab in das Vermögen des insolventen Schuldners vollstrecken und sich dadurch eine bessere bzw. höhere Befriedigung ihrer Forderung verschaffen und die restlichen Gläubiger benachteiligen. Die Insolvenzordnung sieht demnach ein Wettrennen um das schuldnerische Vermögen nicht vor. Im Weiteren definiert §1 lit.1 InsO die Vorgehensweise, wie dies zu geschehen hat: „[…] indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird […]“.
Möglichkeit der Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen
Nicht von minderer Bedeutung stellt sich das zweite Ziel dar, denn in § 1 lit.2 InsO heißt es ferner: „[…] dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann sie sich nach Maßgabe des achten Teils der Insolvenzordnung, folglich nach den Regelungen der §§ 287 – 303 InsO von ihren Verbindlichkeiten befreien (die sogenannte Restschuldbefreiung). Der Begriff der Redlichkeit wird dabei jedoch vom Gesetzestext nicht einheitlich definiert und weicht von dem umgangssprachlichen Gebrauch ab. Eine kooperative Verhaltensweise im Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensperiode sowie die Einhaltung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht und der Obliegenheitspflichten des Schuldners sind an dieser Stelle jedoch anzuführen. Juristischen Personen ist die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung vorenthalten.
Koordinierter Marktaustritt
Letztlich ist ein koordinierter Marktaustritt nicht-rentabler Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens möglich. Nicht selten sind Ressourcen in eben solchen gebunden, wie beispielsweise Konzessionen, Schutzrechte und Lizenzen. Diese sollen anderen Marktteilnehmern durch den Austritt des betroffenen Unternehmens zugänglich gemacht werden. Ferner soll dadurch eine Art Kettenreaktion verhindert werden, wodurch übergreifend Beteiligte unverschuldet infiziert werden.
Nur wenn wir zu 100% ehrlich zueinander sind, können die besten Lösungen für Sie entwickelt werden. Wir verstehen wie schwer die Zeit einer Krise für Sie sein kann. Daher ist Vertrauen der Schlüssel zum Erfolg.
Wir verfügen über akademisches Theoriewissen und erarbeiten Lösungskonzepte mit maximal praktischer Anwendbarkeit. Nur so können wir für Nachhaltigkeit z.B. in der Fortführung des Geschäftsbetriebes sorgen.
Vielleicht bekommen Sie nicht immer das zu hören, was Sie hören möchten – dafür aber das, was Sie hören müssen und Sie wieder zurück auf Kurs bringt.
Wir stellen unsere gesamte Expertise jedem unserer Mandanten uneingeschränkt und in vollem Umfang zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens sind oder selbständig tätig sind.
Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Natürliche Personen
Verfahrenskostenstundung
Juristische Personen
Juristische Personen Eigenverwaltung
Antrag für die Verbraucherinsolvenz
Nachlassinsolvenz
Gerne können Sie über unten stehendes Formular Kontakt aufnehmen. Oder rufen Sie uns an unter der Nummer: