SANIERUNG
- Zusammenfassende Einschätzung
- Prüfung der Sanierungsginstrumente
- Vollständige Verfahrensbegleitung
„Sowohl die übertragende Sanierung, als auch die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit, bieten die Möglichkeiten eines wirtschaftlichen Neuanfangs unter Beibehaltung bestehender Strukturen und Synergien.“
Michael Höffner
Ziel
Ist ein Unternehmen in die Krise geraten, so bieten sich neben betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Maßnahmen auch rechtliche Instrumente, das Unternehmen wieder zu gesunden.
Die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung haben neben dem allgemeinen Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung den Zweck, Unternehmen zu erhalten.
Die möglichen Verfahren
Das Insolvenzrecht hält neben dem Insolvenzplan und dem Schutzschirmverfahren verschiedene Werkzeuge bereit, die nicht nur einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen, sondern auch, sich von unrentablen Unternehmensteilen zu trennen; vornehmlich die übertragende Sanierung sowie die Freigabe des Geschäftsbetriebs.
Übertragende Sanierung
Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, besteht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, das Unternehmen durch eine Übertragung zu sanieren. Die Übertragung kann dabei auf eine juristische Person, die sogenannte Auffanggesellschaft, oder auch auf eine natürliche Person erfolgen. Neben dem Vorteil, dass die Altverbindlichkeiten bzw. Passiva des alten Unternehmens nicht mit übertragen bzw. übernommen werden, besteht die nicht zu unterschätzende Möglichkeit, die nicht mehr überlebensfähigen Bereiche eines Unternehmens in der Insolvenzmasse zu belassen. Für die zu übertragenden Unternehmensteile bzw. Aktiva zahlt der Übernehmer einen zu verhandelnden Kaufpreis an die Insolvenzmasse.
Zu beachten ist bei der übertragenden Sanierung unter anderem, dass die arbeitsrechtlichen Regelungen zum Betriebsübergang mit gewissen Einschränkungen auch in der Insolvenz gelten. Zudem ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich.
Nur wenn wir zu 100% ehrlich zueinander sind, können die besten Lösungen für Sie entwickelt werden. Wir verstehen wie schwer die Zeit einer Krise für Sie sein kann. Daher ist Vertrauen der Schlüssel zum Erfolg.
Wir verfügen über akademisches Theoriewissen und erarbeiten Lösungskonzepte mit maximal praktischer Anwendbarkeit. Nur so können wir für Nachhaltigkeit z.B. in der Fortführung des Geschäftsbetriebes sorgen.
Vielleicht bekommen Sie nicht immer das zu hören, was Sie hören möchten – dafür aber das, was Sie hören müssen und Sie wieder zurück auf Kurs bringt.
Wir stellen unsere gesamte Expertise jedem unserer Mandanten uneingeschränkt und in vollem Umfang zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens sind oder selbständig tätig sind.
Freigabe der selbständigen Tätigkeit
Gerät ein Selbständiger in die Insolvenz, fällt auch dessen Geschäftsbetrieb in die Insolvenzmasse. In einem solchen Fall kann der Insolvenzverwalter den Betrieb freigeben und der Schuldner die für den weiteren Betrieb erforderlichen Vermögensgegenstände wie Betriebsausstattung, Vorräte, etc. von der Masse erwerben. Der Schuldner kann den Geschäftsbetrieb sodann ohne die Altverbindlichkeiten fortführen, muss jedoch einen gewissen Teil seiner Einnahmen an die Insolvenzmasse abführen, damit diese nicht schlechter steht, als wenn er abhängig beschäftigt wäre und pfändbares Einkommen bezöge.
Unsere Leistung
Wir prüfen in diesem Zusammenhang, ob und welches insolvenzrechtliche Instrument der Sanierung für Ihr Unternehmen in Betracht kommt, wie die Sanierung am besten vorbereitet werden kann und was während des Verfahrens alles zu tun bzw. zu beachten ist.
Wir begleiten Sie vor und während des gesamten Verfahrens und helfen Ihnen sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Abwicklung.
Gerne können Sie über unten stehendes Formular Kontakt aufnehmen. Oder rufen Sie uns an unter der Nummer: